In Erwägung I./2. wurde dargelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war und daher auch nicht als solche hätte behandelt werden dürfen. Dementsprechend fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten und ist daher die vorinstanzliche Kostenregelung von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Für die Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren ergeben sich dadurch keine Konsequenzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: