2. Im vorinstanzlichen Kostenentscheid wurde erwogen, dass mangels getrennter Ehe die Folgen des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils auch den Ehemann der Beschwerdeführerin binden würden. Entsprechend wurden die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids den Eheleuten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. - 18 -