muss. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in § 22 Abs. 1 StG genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Haftungsverfügung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, nachdem weder die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns noch die rechtliche oder tatsächliche Trennung ihrer Ehe erstellt ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III. 1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).