Gegen eine tatsächliche Trennung spricht schliesslich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach wie vor enge geschäftliche Verbindungen bestehen. So ist der Ehemann der Beschwerdeführerin bis heute im Handelsregister des Kantons Zug als Prokurist des Einzelunternehmens D., dessen Inhaberin die Beschwerdeführerin ist, und als Vorsitzender der Geschäftsführung der C. GmbH, deren Gesellschafterin - 17 - und Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, eingetragen, wobei er über Einzelprokura bzw. Einzelunterschrift verfügt. Bei der C. GmbH war er überdies jedenfalls noch 2019 in einem 15 %-Pensum angestellt (act. 67 f.).