Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Aktennotiz ein dubioses, nachträglich zugunsten der Steuerbehörden erstelltes Dokument. Allerdings ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine kommunale Amtsperson im Jahr 2020 eine derartige Notiz hätte verfassen sollen, wenn sich die Situation nicht wie schriftlich festgehalten zugetragen hätte. Jedenfalls kommt einem solchen (im amtlichen Kontext verfassten) Dokument eine höhere Glaubwürdigkeit zu als den weitestgehend unbelegt gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der erwähnten Aktennotiz ist, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Wegzug in den Kanton St. Gallen per 28. Februar 2013 im