- 16 - dem Spezialverwaltungsgericht sinngemäss zu Protokoll gab, er verfüge in der Privatwohnung an der Bottensteinerstrasse über keinen Arbeitsplatz, sondern halte sich dort nur auf, um sich auszuruhen. Aktenkundig ist weiter, dass im besagten Verfahren auch Eingaben seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns eingereicht wurden, die mit einer gemeinsamen Adresse (Bottensteinerstrasse 1, R.) versehen waren (vgl. z.B. die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. September 2014). Diese Umstände wecken starke Zweifel an der Trennungsvereinbarung bzw. deren Wahrheitsgehalt und Aussagekraft.