Vielmehr lassen mehrere aktenkundige Hinweise darauf schliessen, dass der Trennungsvereinbarung weder 2011 noch in der Zwischenzeit tatsächlich nachgelebt wurde, was die Angaben der Beschwerdeführerin geradezu unglaubwürdig erscheinen lässt. So ist vorab auf die vom KStA im Rekursverfahren genannten Umstände zu verweisen, wonach auch nach 2011 gemeinsame Steuerveranlagungen unbeanstandet blieben und der Ehemann der Beschwerdeführerin im Verfahren um den steuerrechtlichen Wohnsitz betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (3-RV.2013.165 [Rekurs] bzw. WBE.2014.320 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde]) – was gerichtsnotorisch ist – am 26. Juni 2014 gegenüber