Abgesehen von der besagten Trennungsvereinbarung beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur tatsächlichen Trennung auf blosse Behauptungen. Insbesondere unterliess sie es, behördliche Bestätigungen der aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitze – denen allerdings auch nur der Charakter eines Indizes für eine tatsächliche Trennung zukommen würde – einzureichen sowie anderweitige Nachweise (z.B. Kontoauszüge, aus denen eine separate Tragung der Lebenshaltungskosten hervorginge; getrennte Zeitungsabonnemente und dergleichen;