5.3. Ausweislich der Akten haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 13. August 2011 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, in welcher sie unter anderem übereinkamen, den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2011 aufzuheben (act. 503). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, sie habe zwischen dem 1. Oktober 2011 und ihrem Umzug nach Q. Ende September 2020 an der Bottensteinerstrasse 1 in R. gewohnt, dies teilweise zusammen mit der gemeinsamen Tochter. Ihr Ehemann wohne dagegen an der Frikartstrasse 2 in R., was den Steuerbehörden von R. ebenfalls bekannt sei.