Gleichzeitig obliegt den Parteien eine Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG), insbesondere für jene Tatsachen, die sie besser kennen als die Behörden (Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 vom 28. April 2021, Erw. 6.4). Der Umfang der Mitwirkungspflicht bestimmt sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Danach kann die Behörde alle Unterlagen, Auskünfte oder Urkunden verlangen, die sich zur Abklärung von entscheiderheblichen Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen und für die betroffene Person zumutbar sind (RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, S. 106 f.). - 15 -