Von der objektiven Beweislast zu unterscheiden ist der Untersuchungsgrundsatz, der die Behörden im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dazu, soweit erforderlich, Beweise zu erheben (§ 17 Abs. 1 und § 24 VRPG). Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweisführungslast bzw. sog. subjektive Beweislast der Behörden. Gleichzeitig obliegt den Parteien eine Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG), insbesondere für jene Tatsachen, die sie besser kennen als die Behörden (Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 vom 28. April 2021, Erw.