5.2.2. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gilt auch im öffentlichen Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2021 vom 4. November 2021, Erw. 7.3.1). Danach hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Von der objektiven Beweislast zu unterscheiden ist der Untersuchungsgrundsatz, der die Behörden im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dazu, soweit erforderlich, Beweise zu erheben (§ 17 Abs. 1 und § 24 VRPG).