Eine tatsächliche (faktische) Trennung der Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist und nicht mehr gelebt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016, Erw. 3.1). Es genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Individualbesteuerung von rechtlich ungetrennten Partnern somit nicht, wenn sie einen getrennten Wohnsitz haben und keine gemeinsame Mittelverwendung stattfindet.