Abzustellen ist dabei auf den Willen der Ehegatten. Wenn diese die eheliche Gemeinschaft weiterführen, sei es auch nur mit "sporadischem Gemeinschaftsleben (wie an den Wochenenden oder in den Ferien)", sind sie weiterhin gemeinschaftlich zu veranlagen. Eine getrennte Veranlagung ist in Betracht zu ziehen, wenn die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - 14 -