3.1). Die Gemeinschaftlichkeit der Mittel wurde hingegen verneint in einem Fall, in dem jährliche Unterhaltszahlungen sowie Schuldzinsen für die vom Partner bewohnte Wohnung geleistet wurden. Kein Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Ehegatten bei intakter Ehe über zwei zivilrechtliche Wohnsitze verfügen (sog. "Living apart together"). Die Ehegatten sind damit erst getrennt zu veranlagen, wenn sie die eheliche Gemeinschaft nicht mehr weiterführen und an ihr nicht mehr festhalten. Abzustellen ist dabei auf den Willen der Ehegatten.