Keines dieser Indizien lässt für sich allein betrachtet eine abschliessende Beurteilung der Frage zu, ob eine tatsächliche Trennung der Ehegatten vorliegt. Nach dem Bundesgericht liegt noch eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel und damit keine tatsächliche Trennung der Ehegatten vor, wenn das Lohnguthaben eines Ehegatten auf das gemeinsame Bankkonto überwiesen wird und beide Ehegatten über das betreffende Konto noch verfügungsberechtigt sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006, Erw. 3.1).