• Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes i.S.v. Art. 175 ZGB, keine gemeinsame eheliche Wohnung i.S.v. Art. 162 ZGB, Bestehen eines eigenen Wohnsitzes (i.S.v. Art. 23 ZGB) für jeden Ehegatten; • keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden; • das Ehepaar tritt nicht mehr gemeinsam in der Öffentlichkeit auf; • die Trennung muss von Dauer sein oder mit der Auflösung der Ehe enden.