5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz hat den Begriff der tatsächlichen Trennung einer Ehe in Erw. 6.2 zutreffend definiert, weshalb an dieser Stelle vorab auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden kann. Im Wesentlichen ist nochmals festzuhalten, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 21. Dezember 2010 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_646/2011 vom 18. September 2012, Erw. 2.3) eine faktische oder tatsächliche Trennung vorliegt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: