Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Indizien ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen, im relevanten Zeitraum gegen ihn ausgestellten Verlustscheine nicht zahlungsunfähig i.S.v. § 22 Abs. 1 StG war, sondern dass er vielmehr nicht gewillt war, im Kanton Aargau irgendwelche Steuern zu bezahlen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Entreicherung durch Vermögensverschiebungen vom Ehemann auf die Beschwerdeführerin stattgefunden hat.