Eine allfällige Steuerpflicht im Kanton Zug kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund eines dort gelegenen Geschäftsbetriebs oder einer dort gelegenen Betriebsstätte hätte sich auf die Einkünfte aus der in diesem Kanton ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und die sich dort befindenden Vermögensteile beschränkt (Art. 4 Abs. 1 StHG; § 18 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [BGS 632.1]). Aufgrund seines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Aargau durfte der Ehemann der Beschwerdeführerin demnach in keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er im Kanton Aargau überhaupt nicht steuerpflichtig war.