Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass für das Steuerjahr 2007 bis zum Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2017 vom 15. November 2018 (act. 109 ff.) strittig war, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Kanton Aargau oder im Kanton Zug steuerpflichtig waren. Da sie in jenem Jahr im Kanton Aargau ihren Wohnsitz hatten, waren sie hier kraft persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]; § 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 StG). Eine allfällige Steuerpflicht im Kanton