Nach eigenen Angaben tätigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Jahren 2001 bis 2006 hohe Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt, weshalb sie keine Rückstellungen für Steuern tätigten (Beschwerde S. 3). Wie hoch diese Aufwendungen waren und wofür diese getätigt wurden, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedoch nicht substantiiert dargelegt und keine Beweismittel eingereicht oder angerufen, obwohl die Beweislast für diese Tatsache bei ihr liegt (BGE 144 II 427, Erw. 8.3.1). Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass für das Steuerjahr 2007 bis zum Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2017 vom 15. November 2018 (act.