Am 28. November 2022 waren überdies die provisorischen Rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bis 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2017 bis 2021 in der Höhe von total Fr. 138'719.10 offen (Beilage 3 zur Eingabe des Steueramts R. vom 15. November 2022). Der Umstand, dass ausschliesslich für Forderungen der öffentlichen Hand, darunter grösstenteils Steuerforderungen, nicht aber für Forderungen privater Gläubiger Verlustscheine ausgestellt mussten, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2001 nicht unfähig, sondern unwillig war, die rechtskräftig veranlagten Steuern zu bezahlen.