Nicht bezahlt hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin sodann per 28. Mai 2020 rechtskräftig veranlagte direkte Bundessteuern der Jahre 2007 bis 2016 im Totalbetrag von Fr. 278'917.00 (act. 3 f.) sowie die provisorischen Rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2017 bis 2019 von insgesamt Fr. 174'781.90 (act. 4). Am 28. November 2022 waren überdies die provisorischen Rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bis 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2017 bis 2021 in der Höhe von total Fr. 138'719.10 offen (Beilage 3 zur Eingabe des Steueramts R. vom 15. November 2022).