Ob die finanziellen Gegebenheiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin und insbesondere die seinerseits ungedeckt gebliebenen Steuerforderungen tatsächlich auf seinen fehlenden Zahlungswillen zurückzuführen sind, lässt sich nach dem Gesagten nur feststellen, wenn sein von aussen wahrnehmbares, sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirkendes Verhalten in seiner Gesamtheit gewürdigt wird. In sachlicher Hinsicht ist diesbezüglich auch von Belang, inwiefern das Einzelunternehmen D. und die C. GmbH, bei welchen er gemäss den Einträgen im Handelsregister des Kantons Zug seit 2006 bzw. 2018 bis heute als Prokurist bzw. Vorsitzender