Überdies deklarierte der Ehemann der Beschwerdeführerin weder Vermögenswerte noch Schulden (act. 537 ff.). Gemäss Pfändungsvollzug vom 13. Juni 2019 durch das Regionale Betreibungsamt R. erzielte er mit einem 15 %-Pensum bei der C. GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 975.00; die pfändbare Quote belief sich auf Fr. 41.50 (act. 67 f.). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin heute 75 Jahre alt ist, ist nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielen wird. - 10 -