In der Steuererklärung 2019 (dem Jahr, in welchem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung stellte) deklarierte ihr Ehemann Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der C. GmbH von Fr. 11'700.00 (act. 531, 534) und eine Altersrente der AHV von Fr. 28'440.00 (act. 531, 535 f.). Den oben erwähnten, bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Steuerschulden standen demnach Einkünfte in der Höhe von total Fr. 40'140.00 gegenüber. Überdies deklarierte der Ehemann der Beschwerdeführerin weder Vermögenswerte noch Schulden (act.