Dabei erübrigt es sich zu prüfen, ob das Vorgehen nicht schlicht rechtsmissbräuchlich ist. Es genügt festzuhalten, dass es Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderliefe, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene Mittellosigkeit herbeigeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2. April 2009, Erw. 4.2 und 2C_668/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 5.1; SCHORNO, a.a.O., N. 5a zu § 22 StG; MICHAEL SCHWALLER, Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei der solidarischen Haftung der Ehegatten, in: ASA 80, S. 671 f.).