Darauf ist vorab einzugehen. Sollte sich das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als nicht erfüllt erweisen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr ebenfalls vorgebracht, aufgrund ihrer tatsächlichen Trennung von ihrem Ehemann Anspruch auf den Erlass einer Haftungsverfügung hat (§ 22 Abs. 2 StG). 4. 4.1. Den Begriff der Zahlungsunfähigkeit hat die Vorinstanz in Erw. 5.2 – 5.3.2 des angefochtenen Urteils detailliert und zutreffend definiert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal auch die -8-