des Erlasses der Haftungsverfügung bestehe. Schliesslich gehe der vorinstanzliche Entscheid auch insoweit fehl, als er verkenne, dass zwischen Entreicherung und Zahlungsunfähigkeit ein zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Vorliegend fehle es denn auch an einem solchen. Was die tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann anbelange, sei massgeblich, dass eine Trennungsvereinbarung vorliege und seit 2011 auch getrennte Wohnsitze mit je separater Verwaltung der Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt bestünden. Dagegen handle es sich bei der Aktennotiz der Einwohnerdienste Q. um ein dubioses Dokument, welches vermutlich nachträglich auf Wunsch der Steuerkommission R. zuhanden des vorlie-