Aus ihrer Vermögensentwicklung ergebe sich zudem, dass ihr Vermögen von 2001 bis 2007 nicht zu-, sondern abgenommen habe. Weiter stütze sich die Vorinstanz massgeblich auf die Verhältnisse der Steuerperioden 2001 bis 2007, womit sie verkenne, dass die Haftungsverfügung nicht dem Zeitraum des Veranlagungsverfahrens zuzuordnen sei, sondern dem Steuerbezug in der Gegenwart, weshalb auch zu prüfen sei, ob die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Steuerbezugs bzw. -7-