Unzutreffend sei zudem, dass der Ehemann wesentliche Investitionen in ihr Vermögen vorgenommen habe; er habe sich lediglich am Unterhalt der gemeinsam genutzten Ferienwohnung beteiligt, was nicht als Investition, sondern als Beitrag an die gemeinsamen hohen Lebenshaltungskosten zu verstehen sei. Aus ihrer Vermögensentwicklung ergebe sich zudem, dass ihr Vermögen von 2001 bis 2007 nicht zu-, sondern abgenommen habe.