Die Vorinstanz verkenne sodann, dass sich die Frage des Zahlungswillens bei einer frei verfügbaren Lohnquote in der bescheidenen Höhe, wie sie beim Ehemann vorliege, gar nicht mehr stelle, da die Ausstände selbst dann nicht bezahlt werden könnten, wenn ein ausgeprägter Zahlungswille vorhanden wäre. Eine Zahlungsunwilligkeit gegenüber öf- fentlich-rechtlichen Forderungen liege auch deshalb nicht vor, weil die Forderungen anderer öffentlicher Gläubiger (AHV, MWSt, Steuern des Kantons Zug und Krankenkassenprämien) seit 2007 bis heute getilgt worden seien. Unzutreffend sei zudem, dass der Ehemann wesentliche Investitionen in ihr Vermögen vorgenommen habe;