Hinzu komme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2007 erhebliche finanzielle Mittel habe zukommen lassen und wesentliche Investitionen in ihr Vermögen getätigt habe. Die Mittellosigkeit des Ehemanns sei daher auch massgeblich auf Entreicherungen zugunsten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was ein nachhaltiges Unvermögen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ausschliesse. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen einer tatsächlichen Trennung der Beschwerdeführerin, womit insgesamt keine Gründe für den Erlass der beantragten Haftungsverfügung vorlägen.