2.2. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung zusammengefasst mit der Begründung ab, es lägen zwar zahlreiche Verlustscheine gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin vor; allerdings beträfen diese fast ausnahmslos Schulden der öffentlichen Hand, was auf eine einseitige Zahlungsmoral zugunsten privater Forderungen und damit auf eine Zahlungsunwilligkeit betreffend öffentlich-rechtlicher Forderungen schliessen lasse. Für diesen fehlenden Zahlungswillen spreche weiter, -6-