Ebenso geht aus dem Entscheid der Vorinstanz hinreichend hervor, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Entscheidend ist zudem, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei gewahrt ist, wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt; sie muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen (explizit) auseinandersetzen (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335, Erw. 5.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw.