29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden Anforderungen an die Entscheidbegründung gerecht, zumal der angefochtene Entscheid in seiner Gesamtheit derart abgefasst ist, dass sich die Beschwerdeführerin ein Bild über dessen Tragweite machen und ihn sachgerecht anfechten konnte. Ebenso geht aus dem Entscheid der Vorinstanz hinreichend hervor, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat.