Dabei verkennt sie, dass sich die Vorinstanz in Erw. 5.5.6 des angefochtenen Entscheids – wenn auch nicht sehr ausführlich – mit dem genannten Vorbringen auseinandergesetzt und sinngemäss ausgeführt hat, es treffe nicht zu, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entreicherung und der Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten bestehen müsse, da vielmehr massgebend sei, dass die Mittellosigkeit des Ehemanns wesentlich (auch) auf seine Entreicherung zugunsten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Diese Ausführungen werden den aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;