4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im präzisierten Umfang einzutreten. II. 1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre Argumen- -5- tation zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entreicherung und der Zahlungsunfähigkeit bestehen müsse, nicht eingegangen sei.