3. Die Beschwerdeführerin beantragt in Beschwerdeantrag 1 unter anderem die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2020. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da dieser Entscheid durch das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 25. Mai 2022 ersetzt wurde (sog. Devolutiveffekt) und daher als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 146 II 335, Erw. 1.1.2; 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2021 vom 19. Mai 2022, Erw. 1.3, je mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 35 § 28).