Bezüglich der Frage, wer vorliegend als Partei in das Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen ist bzw. ob – wovon die Vorinstanz offenbar ausgegangen ist – auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommen muss, ist unter diesen Umständen letztlich entscheidend, dass vorliegend nur die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin agiert hat (vgl. § 13 Abs. 1 lit. a VRPG), womit sie – neben den involvierten Behörden – grundsätzlich einzige Partei im formellen Sinne ist. Ein Einbezug des Ehemanns der Beschwerdeführerin würde unter diesen Umständen eine (gemäss Wortlaut fakultative) Beiladung nach § 12 VRPG bedingen.