keinem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt hat. Auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde wiederum nur von der Beschwerdeführerin allein erhoben; Hinweise auf ein gemeinsam eingelegtes Rechtsmittel fehlen. Dabei kann trotz der zivilrechtlich bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht ohne Weiteres auf eine gegenseitige Vertretung kraft Gesetz i.S.v. § 172 StG geschlossen werden, da vorliegend unter anderem umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin – wie dies von ihr geltend gemacht wird – tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt ist.