2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 3. Das Kantonale Steueramt (KStA) ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2022 um Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Verfügung vom 1. November 2022 ordnete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Einholung diverser Akten und Auskünfte vom Steueramt R., vom Regionalen Betreibungsamt R. und von der Amtsstelle Finanzen und Controlling der Stadt R. an, welche in der Folge beim Verwaltungsgericht eingingen. 5. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Stellung.