B. Gegen den Entscheid vom 8. November 2019 erhob A., nunmehr anwaltlich vertreten, am 12. Dezember 2019 Einsprache. Diese wurde von der Steuerkommission R. am 5. März 2020 abgewiesen. C. Mit Rekurs vom 5. Mai 2020 focht A. den Einspracheentscheid vom 5. März 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, an, welches am 25. Mai 2022 urteilte: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 780.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.