(Erw. 5.3.5.) und es ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Sodann gingen aus der Ehe zu ihrem Ehemann keine Kinder hervor. Entsprechend tangiert die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin nicht. Sodann hält sich die Beschwerdeführerin seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und ist ihre währenddessen erfolgte Integration insgesamt als eher knapp erreicht zu qualifizieren (siehe vorne Erw. 5.3.5). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die aufenthaltsbeendenden Massnahmen auch ihr geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangieren (act. 9).