Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten.