Über die familiäre Beziehung zu ihrer Tochter – die im Übrigen erwachsen und aus einer vorehelichen Beziehung hervorgegangen ist – hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene.