entnehmen. Was die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin angeht, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen einer Tätlichkeit gegenüber ihrer Tochter das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht als besonders eng anzusehen ist (act. 9). Über die familiäre Beziehung zu ihrer Tochter – die im Übrigen erwachsen und aus einer vorehelichen Beziehung hervorgegangen ist – hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht.