Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin kein nachehelicher Härtefall zufolge erlittener ehelicher Gewalt zuzugestehen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022, d.h. knapp zehn Monate nach dem Vorfall vom 4. November 2021, an der Ehe festhielt und die Ehegemeinschaft heute einzig deshalb nicht mehr besteht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin diese nicht mehr fortführen will.