5.3.4.4. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten, der Vorbringen in der Beschwerde sowie den Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2022 nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin kein nachehelicher Härtefall zufolge erlittener ehelicher Gewalt zuzugestehen.